VG Wort - von der Anmeldung zur Ausschüttung

Die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) sitzt in München und verwaltet zentral die Vergütung der Zweitverwertungsrechte von Texten.

Die VG Wort sorgt bei vielen Autor*innen und insbesondere auch bei Doktorand*innen immer wieder für große Fragezeichen. Damit das nicht so bleibt, haben wir die wichtigsten Informationen einmal zusammengefasst und möchten einen Überblick über die VG Wort selbst, die Anmeldung und Möglichkeiten der Ausschüttung geben.

Was ist die VG Wort? 

Die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) sitzt in München und verwaltet zentral die Vergütung der Zweitverwertungsrechte von Texten. Sie ist mit der GEMA vergleichbar, die mit einem ähnlichen System für Musik arbeitet. Die VG Wort hat  es sich zum Ziel gesetzt, bei der Verbreitung von Texten die Vergütung der Urheber*innen sicherzustellen. Hierzu übernimmt die VG Wort treuhänderisch die Urheberrechte für die Autor*innen und schüttet diesen einmal pro Jahr die entsprechenden Tantiemen aus.

Unter die Zuständigkeit der VG Wort fallen dabei Autor*innen und Übersetzer*innen sowohl wissenschaftlicher Texte (wie Dissertationen), aber auch journalistischer, künstlerischer oder dramatischer Werke. Hierbei werden sowohl analoge als auch digitale Veröffentlichungen berücksichtigt.

Bis zu einem Gerichtsurteil des BGH aus dem Jahre 2016 wurde der veröffentlichende Verlag mit 50% an den Ausschüttungen für eine Veröffentlichung beteiligt. Nach aktueller Rechtsprechung ist dies nicht mehr zulässig, sondern die Vergütung steht alleine den Autor*innen zu. Diese wichtige Änderung können sich auch Doktoranden zunutze machen und durch eine Anmeldung bei der VG Wort einen Teil der Kosten für die Promotion durch eine Ausschüttung wieder reinholen.

Neben der Verwaltung der Tantiemen für Zweitveröffentlichungen vergibt die VG Wort auch Druckkostenzuschüsse für herausragende wissenschaftliche Veröffentlichungen, die ohne diese Unterstützung nicht realisiert werden könnten. Gültige Begründungen können eine sehr geringe Auflage oder eine ausgenommen hohe Spezialisierung sein. Maximal ist eine Bezuschussung von 12.000 Euro möglich.

Woher kommt das Geld, das die VG Wort ausschüttet?

Die VG Wort sammelt das Geld aus verschiedenen Quellen ein. Dazu gehören unter anderem Medien, die geschützte Werke nutzen. Dies kann zum Beispiel eine Tageszeitung sein, die einen Artikel verwendet und dafür Tantiemen für die Verwendung zahlt. Gleichzeitig gibt es aber auch eine sogenannte “Urheberrechtspauschale”, die beim Kauf aller Geräte abgegeben werden muss, welche das Erstellen oder Speichern von Vervielfältigungen von geschützten Inhalten potenziell ermöglicht. Unter diese Regelung fallen Drucker, Kopierer, Scanner, Speichermedien und mehr. 

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VG Wort anmelden - so holst du dir dein Geld

Damit eine Ausschüttung durch die VG Wort stattfinden kann, müssen sich Autor*innen online oder per Post anmelden und ihre Werke registrieren. Für Dissertationen müssen zunächst ein paar Voraussetzungen erfüllt werden, die im Merkblatt Wissenschaft der VG Wort zu finden sind. So darf der Druck nicht länger als drei Jahre her sein und es muss eine “angemessene Verbreitung des Buches in wissenschaftlichen Bibliotheken” gegeben sein. Was das genau bedeutet, ist in der aktuellen Fassung der Verteilungspläne angegeben. 

In der Version vom Mai 2019 heißt es in Abschnitt III zur wissenschaftlichen Fach- und Sachbüchern (§ 49):

  1. Eine  individuelle  Ausschüttung erfolgt  für wissenschaftliche sowie  Fach- und Sachbücher, die in  wissenschaftlichen Bibliotheken in  der Bundesrepublik Deutschland in angemessenem  Umfang ausgeliehen werden. Berücksichtigt werden nur Werke, die im Karlsruher Virtuellen Katalog (KVK) in mindestens zwei regionalen Verbundsystemen mit mindestens 5 Standorten nachgewiesen sind.  
  2. Wissenschaftliche  sowie Fach- und Sachbücher, bei denen die Voraussetzung von Abs. 1 nicht erfüllt ist, können nur berücksichtigt werden, sofern nachgewiesen wird, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland  in angemessenem Umfang verbreitet sind (bei mindestens 3 Standorten oder mindestens 100 verkauften Werkexemplaren, wenn der Mindestverkaufspreis bei € 10 liegt) und erwartet werden kann, dass sie abgelichtet werden. Diese Werke werden mit 50 % des regulären Urheberanteils berücksichtigt.
  3. Werke, die für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind, sowie Werke, die zu einem erheblichen Anteil aus urheberrechtsfreien Texten oder Abbildungen bestehen, werden unter den Voraussetzungen des Abs. 1 mit 50 %, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 mit 25 % des regulären Urheberanteils berücksichtigt.
  4. Schenkungen und Autobiographien werden nicht berücksichtigt.
  5. Alle Werke i.S. von Abs. 1 und 2 können einmalig gemeldet werden, wenn sie im Jahr vor der Ausschüttung oder in den vorangegangenen 2 Jahren erschienen sind. Neuauflagen oder Lizenzausgaben sind nur meldefähig,  wenn sie in wesentlichen Teilen neu bearbeitet sind (mindestens 10 % neuer Text). Dabei wird die Aktualisierung von Datenmaterial, die Veränderung im Druck- und Erscheinungsbild oder der Austausch von Bildmaterial nicht berücksichtigt. 
  6. Buchreihen  und Serien,  deren einzelne  Bände überwiegend  aus identischem Text  bestehen, werden nur mit  einem Band berücksichtigt. Abweichende  Textteile können als Buchbeiträge gemäß  den Bestimmungen des § 51 gemeldet werden. 
  7. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Umfang eines Buchs. Dieser ist vom Urheber auf Anforderung zu belegen. Danach werden Bücher unabhängig von ihrem Format bewertet bei  
    49 bis 100 Druckseiten mit Faktor 0,7
    101 bis 300 Druckseiten mit Faktor 1,0
    301 bis 500 Druckseiten mit Faktor 1,1
    501 bis 700 Druckseiten mit Faktor 1,2
    701 bis 900 Druckseiten mit Faktor 1,3
    901 bis 1.100 Druckseiten mit Faktor 1,4
    über 1.100 Druckseiten mit Faktor 1,5 
  8. Sammlungen  von urheberrechtlich  geschützten Lernkarten,  die einen Mindestumfang von  101 Karten erreichen, werden mit 1/8 des vollen Buchwerts berücksichtigt.
  9. Ein Urheber kann seinen individuellen  Anspruch an eine der in § 50 aufgeführten Urheberorganisationen abtreten mit der Folge, dass an diese die entsprechenden Beträge von der VG WORT auszuschütten sind.
  10. Für Beiträge in wissenschaftlichen und Fach- und Sachbüchern gelten die Bestimmungen des § 51.

Wer seine Dissertation online veröffentlicht hat, kann auch diese Publikation bei der VG Wort anmelden. Hierfür ist jedoch das Anmeldeverfahren für Internetpublikationen nötig. Es gelten zudem etwas andere Voraussetzungen und die nötigen Angaben sind etwas anders als bei einer analogen Veröffentlichung.

Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Seitenzahl der Veröffentlichung, die der VG Wort gemeldet wurde und wird prozentual anhand der jährlichen Einnahmen der VG Wort festgesetzt. Es handelt sich daher um schwankende Beträge, die in jedem Jahr ein wenig anders ausfallen und in der Regel zwischen 300 und 1.400 Euro für eine angemeldete Dissertation liegen. Wenn du deine Dissertation angemeldet hast und die Bedingungen erfüllst, erfolgt eine einmalige Ausschüttung im kommenden Oktober.

Wichtig zu beachten ist, dass die Einnahmen aus den Ausschüttungen der Steuerpflicht unterliegen und dementsprechend in der Steuererklärung angegeben werden müssen. In aller Regel handelt es sich um freiberufliche Einnahmen - hier kommt es aber natürlich auf den Einzelfall an, sodass eine Rücksprache mit einer Steuerberaterin sinnvoll sein kann.

Fazit - in wenigen Schritten zur Ausschüttung

Hast du ein wissenschaftliches Buch veröffentlicht (wie etwa auch deine Dissertation), kannst du dich kostenfrei bei der VG Wort anmelden. Diese Anmeldung sollte innerhalb von drei Jahren nach deiner Veröffentlichung geschehen, damit du berücksichtigt werden kannst. Im kommenden Oktober kannst du dich dann auf die Auszahlung deiner Tantiemen freuen, die von der Gesamtausschüttungssumme des aktuellen Jahres sowie der Seitenzahl deiner Dissertation abhängig ist.